Hinweisgeberkanal


Nachfolgend erhalten Sie gemäß Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (nachfolgend Hinweisgeberschutz-Richtlinie genannt) die Möglichkeit, Gesetzesverstöße über unseren Hinweisgeberkanal zu melden. Bei einem Rechtsverstoß handelt es sich gemäß der Hinweisgeberschutz-Richtlinie um Handlungen und Unterlassungen, die gegen EU-Recht verstoßen und in einen der in Artikel 2 Absatz 1 lit. a der Hinweisgeberschutz-Richtlinie aufgeführten Bereiche fallen. Die Hinweisgeberschutz-Richtlinie wird perspektivisch in ein nationales Hinweisgeberschutzgesetz umgesetzt werden.


Auf Richtlinien-Basis ist derzeit geregelt, um welche Personen es sich bei einem Hinweisgeber handeln kann. Hierbei kann es sich u.a. um Arbeitnehmer*innen einschließlich Beamt*innen, Bewerber*innen und Praktikant*innen handeln.


Durch Ihre Meldung wird es dem Verband ermöglicht, das Fehlverhalten einzelner Personen frühzeitig zu erkennen, diesem entgegenzuwirken und den Verband so vor größeren Schäden zu bewahren. Meldungen, die nicht vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst sind, anonym oder unter Bekanntgabe einer falschen Identität eingehen, werden nach aktueller Rechtslage im Rahmen der Folgemaßnahmen nicht weiterverfolgt.
Ihr Anliegen ist in hohem Maße schutzbedürftig. Rechtliche Konsequenzen oder sonstige Repressalien brauchen Sie nicht zu befürchten. Dies ist durch organisationsinterne Regelungen sichergestellt und wäre nach dem Gesetz unzulässig, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:


1.    Wahrheitsgehalt der Information
Sie hatten hinreichenden Grund zur Annahme, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen.


2.    Sachlicher Anwendungsbereich eröffnet
Bei dem gemeldeten Verstoß handelt es sich um eine Handlung oder Unterlassung, die in den sachlichen Anwendungsbereich der Hinweisgeberschutz-Richtlinie respektive künftig Hinweisgeberschutz-Gesetzes fällt.


3.    Nutzung des zulässigen Meldeweges
Sie haben für die Hinweismeldung unseren Hinweisgeberkanal genutzt. Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit die zuständige Behörde zu kontaktieren, welche gemäß Hinweisgeberschutz-Richtlinie durch die einzelnen Mitgliedsstaaten im jeweiligen Land geschaffen werden muss. Da die Umsetzung der Hinweisgeberschutz-Richtlinie in ein nationales Gesetz noch aussteht, fehlt es jedoch noch an dieser Behörde. Sobald diese bestimmt ist, werden wir Sie darüber in Kenntnis setzen.


Für die Meldung bzw. Offenlegung von wissentlich falschen Informationen, sieht der Richtliniengeber vor, dass der Hinweisgeber seinen Schutzanspruch verliert und der Arbeitgeber demnach arbeitsrechtliche Konsequenzen aussprechen kann. Darüber hinaus kann sowohl dem Arbeitgeber als auch dem fälschlicherweise Beschuldigten ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Hinweisgeber zustehen.


Die Bearbeitung Ihrer Meldung erfolgt durch die von uns beauftragte Leu Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Heinrich-Hoffmann-Straße 3, 60528 Frankfurt am Main. Diese unterstützt uns bei der Entgegennahme von Hinweismeldungen sowie bei der Durchführung von Folgemaßnahmen. Die Vertraulichkeit Ihrer Person und Integrität in Bezug auf den geschilderten Sachverhalt (keine Weiterleitung an unberechtigte Personen oder sonstige Offenlegung) ist dabei stets gewahrt.


Das bedeutet auch, dass eingehende Meldungen betreffend den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar getrennt und gesondert von Meldungen der RettungsDienstlogistik und Service GmbH behandelt und nicht gemeinsam bearbeitet werden. Der Sachverhalt wird dementsprechend auch nur mit der jeweiligen verantwortlichen Person aus besagter Organisation besprochen. Eine Über-schneidung zwischen beiden Organisationen wird nicht erfolgen.


Inhaltlich wird jede eingehende Meldung sorgfältig geprüft und bewertet. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei zunächst die Unschuldsvermutung in Bezug auf die angezeigte Person bzw. den Vorwurf gilt. Über alle ergriffenen Folgemaßnahmen werden wir Sie unterrichten. Im Rahmen unserer Prüfung kann es erforderlich sein, mit Ihnen bei Rückfragen in Kontakt zu treten. 

Der jeweilige Hinweisgeberkanal für Ihre Organisation, ist unter nachfolgendem Link erreichbar:

Für den ZRF Saar Für die RDS GmbH
Link zum Hinweisgeberkanal ZRF  Link zum Hinweisgeberkanal RDS 
Datenschutzerklärung Hinweisgeberkanal ZRF Datenschutzerklärung Hinweisgeberkanal RDS

 

 

 

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